BGH - Urteil vom 06.05.2004
IX ZR 50/03
Normen:
InsO § 60 § 61 S. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters

BGH, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen IX ZR 50/03

DRsp Nr. 2004/10123

Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters

1. § 61 InsO erfaßt nur solche Schäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die dem Insolvenzverwalter bei Begründung der Masseverbindlichkeit unterlaufen ist. Die Vorschrift ist hingegen keine Anspruchsgrundlage für einen Schaden, der aus erst nach Vertragsschluss eingetretenen Gründen entstanden ist.2. Der Verwalter kann sich entlasten, indem er entweder beweist, dass objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit ausreichenden Masse auszugehen war oder dass für ihn nicht erkennbar war, dass dies nicht zutraf.3. Der Anspruch aus § 60 InsO setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter mit Auszahlung von Geldmitteln an andere Gläubiger eine ihm gegenüber einem Massegläubiger obliegende Pflicht verletzt hat.

Normenkette:

InsO § 60 § 61 S. 1, 2 ;

Tatbestand: