BGH - Beschluß vom 25.09.2008
IX ZB 1/08
Normen:
InsO § 305 Abs. 1 § 306 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 1138
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 611/07
AG Potsdam, vom 20.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 370/06

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZB 1/08

DRsp Nr. 2008/19280

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

1. Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung ist ein Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig ist.2. Nach Eingang eines Gläubigerantrags hat das Insolvenzgericht den Schuldner deshalb darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss. Die Restschuldbefreiung darf nicht mit der Begründung versagt werden, der Eigenantrag sei nicht innerhalb der zu setzenden richterlichen Frist angebracht worden. Die Versäumung der Frist allein führt nicht zur Unzulässigkeit des Eigenantrags und des Antrags auf Restschuldbefreiung.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 1 § 306 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Am 13. April 2006 beantragte ein Gläubiger, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines selbständigen Bäckermeisters, zu eröffnen. Der Schuldner erhielt die Abschrift des Antrags zur Kenntnis mit (u.a.) folgender Belehrung:

"Sie haben auch die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Voraussetzungen hierzu ergeben sich aus §§ 304 ff. InsO."