BFH - Beschluss vom 20.01.2009
VI B 47/08
Normen:
InsO § 41; InsO § 50 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, VI - 281/06 vom 03.04.2008,

Voraussetzungen der Revisionszulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels; Abgrenzung zwischen einkommensteuerrechtlichem Arbeitnehmerbegriff und arbeitsrechtlichem Arbeitnehmerbegriff

BFH, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen VI B 47/08

DRsp Nr. 2009/4215

Voraussetzungen der Revisionszulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels; Abgrenzung zwischen einkommensteuerrechtlichem Arbeitnehmerbegriff und arbeitsrechtlichem Arbeitnehmerbegriff

Normenkette:

InsO § 41; InsO § 50 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I.

Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schon im Veranlagungszeitraum 1999 die wirtschaftliche Verfügungsmacht über Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung erlangt hatte.

Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Diese hatte ihm eine Versorgungszusage erteilt, über die Versorgung eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und ihm ein Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung eingeräumt. Nachdem über das Vermögen der GmbH 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Rückdeckungsversicherung im Jahr 2000 an den Kläger ausgezahlt worden war, bestätigte das Finanzgericht (FG) den gegen den Kläger für das Jahr 1999 ergangenen Einkommensteuerbescheid, der einen geldwerten Vorteil in Höhe des Zeitwerts der Versicherung als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt hatte. Das FG führte zur Begründung an, dass der Kläger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die an ihn verpfändete Forderung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt habe.