OLG Bremen - Urteil vom 12.01.2022
1 U 26/21
Normen:
BGB § 107; BGB § 181; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 398; ZPO § 263; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 39 Abs. 5; HGB § 15 Abs. 2; HGB § 126 Abs. 2; Rom-I-VO Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 664/16

Voraussetzungen der Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts wegen Missbrauchs der VertretungsmachtKriterien für die Nachteiligkeit für den Vertretenen

OLG Bremen, Urteil vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 1 U 26/21

DRsp Nr. 2023/14094

Voraussetzungen der Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht Kriterien für die Nachteiligkeit für den Vertretenen

1. Die Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht setzt voraus, dass es für den Vertretenen nachteilig ist. (Anschluss an BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19, juris Rn. 9 und 10, WM 2020, 2287) 2. Maßstab für das Kriterium der Nachteiligkeit des für den Vertretenen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts als Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht ist eine Nachteiligkeit im materiellen Sinne. Es wird damit ein Verstoß gegen die Interessen des Vertretenen vorausgesetzt und es sind nicht in Anlehnung an die Regelungen der §§ 181 und 107 BGB nur Rechtsgeschäfte, die lediglich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehen, sowie nicht nachteilige Geschäfte im Sinne von neutralen oder lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften von der Unwirksamkeitsfolge ausgenommen (Fortführung von BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19, juris Rn. 10).