BGH - Beschluß vom 28.06.2006
VII ZB 161/05
Normen:
InsO § 89 Abs. 2 ; BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1389
FamRZ 2006, 1373
InVo 2006, 443
JurBüro 2007, 98
MDR 2007, 177
NZI 2006, 593
Rpfleger 2006, 617
WM 2006, 1730
ZIP 2006, 1604
ZInsO 2006, 1166
ZVI 2006, 347
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 52 T 145/05
AG Hannover, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 701 M 15991/05

Voraussetzungen der Vollstreckung von Ansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

BGH, Beschluß vom 28.06.2006 - Aktenzeichen VII ZB 161/05

DRsp Nr. 2006/21162

Voraussetzungen der Vollstreckung von Ansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

»Zu den Gläubigern im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gehören nicht Gläubiger von Schadensersatzansprüchen nach § 844 Abs. 2 BGB aus fahrlässig begangener unerlaubter Handlung.«

Normenkette:

InsO § 89 Abs. 2 ; BGB § 844 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 27. Juni 2002 u.a. zur Zahlung einer monatlichen Geldrente von je 375 EUR an die Gläubiger verurteilt. Dem liegt ein auf § 844 Abs. 2 BGB gegründeter Anspruch der Gläubiger gegen die Schuldnerin zugrunde.

Die Gläubiger haben deswegen am 18. August 2005 gegen die Schuldnerin, eine Ärztin, den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Höhe von 19.300,77 EUR (Rentenbeträge für die Zeit ab 1. August 2003) in deren Forderungen aus dem Abrechnungsverhältnis zur Drittschuldnerin, einer Kassenärztlichen Vereinigung, beantragt. Die Pfändung sollte auch die Ansprüche auf künftig fällig werdende Leistungen erfassen. Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 9. Juli 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Der Rechtspfleger hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihr Begehren weiter.