BGH - Beschluß vom 12.01.2006
IX ZB 137/04
Normen:
InsO § 309 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 573 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 89/03
AG Hamburg, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IK 95/02

Voraussetzungen der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 12.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 137/04

DRsp Nr. 2006/2532

Voraussetzungen der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war. 2. Gegen die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers zu dem Schuldenbereinigungsplan steht nur dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. Weitere Beteiligte, deren Zustimmung gerade nicht ersetzt wird, sind nicht beschwerdebefugt.

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 573 ;

Gründe:

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des (weiteren) Beteiligten zu 1 gegen einen Beschluss als unzulässig verworfen, mit dem das Insolvenzgericht es abgelehnt hat, gemäß § 309 Abs. 1 InsO die Zustimmung widersprechender Gläubiger zu einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, der meint, das Beschwerdegericht habe ihn als Antragsteller im Sinne von § 309 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 InsO ansehen müssen.