Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des (weiteren) Beteiligten zu 1 gegen einen Beschluss als unzulässig verworfen, mit dem das Insolvenzgericht es abgelehnt hat, gemäß § 309 Abs. 1 InsO die Zustimmung widersprechender Gläubiger zu einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, der meint, das Beschwerdegericht habe ihn als Antragsteller im Sinne von § 309 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 InsO ansehen müssen.
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