BGH - Beschluss vom 03.12.2009
IX ZB 235/09
Normen:
InsO § 4; ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 575 Abs. 2 S. 1, 2; ZPO § 575 Abs. 3; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 1184/09
AG Landshut, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen IN 7/09

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 235/09

DRsp Nr. 2009/28636

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 575 Abs. 2 S. 1, 2; ZPO § 575 Abs. 3; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die als "Rechtsmittel & Widerspruch" bezeichnete Eingabe der Gläubige-rin ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil diese das einzige gegen den angegriffenen Beschluss statthafte Rechtsmittel ist (§§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form einge-legt und begründet worden ist. Sie ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden, sondern durch die Gläubigerin selbst. Gemäß § 575 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung der an-gefochtenen Entscheidung in der durch § 575 Abs. 3 ZPO vorgegebenen Weise zu begründen. Bis zum heutigen Tag fehlt jede Begründung.

Vorinstanz: LG Landshut, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 1184/09
Vorinstanz: AG Landshut, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen IN 7/09