Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 9.6.2016, AZ:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Insolvenzforderungen des Klägers.
Der Kläger war vom 24.02.2014 bis zum 15.01.2015 bei der K. Holzverarbeitungs GmbH & Co KG beschäftigt. Der dieser Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 3 Tätigkeit
Der Angestellte wird als Buchhalter gem. § 5 Abs. 3 BetrVG eingestellt und untersteht unmittelbar dem Geschäftsführer.
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