LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.04.2017
4 Sa 401/16
Normen:
InsO § 88; InsO § 38; InsO § 55; KSchG § 10; KSchG § 9; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 132/16

Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung für Überstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 401/16

DRsp Nr. 2017/13511

Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung für Überstunden

Verlangt ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, so hat er darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten hat. Durch bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen wird dieser Darlegungslast nicht genügt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 9.6.2016, AZ: 6 Ca 132/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 88; InsO § 38; InsO § 55; KSchG § 10; KSchG § 9; BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Insolvenzforderungen des Klägers.

Der Kläger war vom 24.02.2014 bis zum 15.01.2015 bei der K. Holzverarbeitungs GmbH & Co KG beschäftigt. Der dieser Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"§ 3 Tätigkeit

Der Angestellte wird als Buchhalter gem. § 5 Abs. 3 BetrVG eingestellt und untersteht unmittelbar dem Geschäftsführer.