BGH - Beschluß vom 09.03.2006
IX ZB 83/05
Normen:
InsO § 17 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 412/04
AG Darmstadt, vom 01.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 1248/03

Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens; Begriff der Zahlungsunfähigkeit

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 83/05

DRsp Nr. 2006/8535

Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens; Begriff der Zahlungsunfähigkeit

Bei der Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva sind Bankschulden einer Insolvenzschuldnerin (einer GmbH) nicht deshalb außer Acht zu lassen, weil sie von dem Geschäftsführer "persönlich übernommen" worden seien. Diese bleiben vielmehr erst dann außer Ansatz, wenn sie ausgeglichen sind.

Normenkette:

InsO § 17 ;

Gründe:

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.