OLG Koblenz - Urteil vom 26.05.2010
1 U 1065/09
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; InsO § 80 Abs. 1; GmbHG § 32 Abs. 1 a.F.; GmbHG § 32a Abs. 3 S. 1 a.F.; InsO § 80;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 191/08

Voraussetzungen einer eigenkapitalersetzenden Zurverfügungstellung von Sicherheiten durch einen Gesellschafter

OLG Koblenz, Urteil vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 1 U 1065/09

DRsp Nr. 2011/3206

Voraussetzungen einer eigenkapitalersetzenden Zurverfügungstellung von Sicherheiten durch einen Gesellschafter

Eine Überschuldung der späteren Insolvenzschuldnerin ist anhand einer eigenständigen Überschuldungsbilanz festzustellen, in der die Aktiva alternativ nach Zerschlagungs- wie nach Fortführungswerten bewertet werden. Der Ausweis einer buchmäßigen Überschuldung in einer Handels- oder Steuerbilanz genügt nicht, sondern hat allenfalls indizielle Bedeutung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 11.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; InsO § 80 Abs. 1; GmbHG § 32 Abs. 1 a.F.; GmbHG § 32a Abs. 3 S. 1 a.F.; InsO § 80;

Entscheidungsgründe: