BGH - Beschluß vom 09.03.2006
IX ZR 67/04
Normen:
InsO § 48 ;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 739/03
LG Erfurt, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2416/02

Voraussetzungen eines Aussonderrechts an einem Konto und einem Wechsel

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX ZR 67/04

DRsp Nr. 2006/8543

Voraussetzungen eines Aussonderrechts an einem Konto und einem Wechsel

1. Ein Aussonderungsrecht an einem Konto aufgrund eines Treuhandverhältnisses kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner das Konto, auf das treuhänderisch gebundene Gelder geflossen sind, auch als Eigenkonto genutzt hat. Eine Aussonderungsbefugnis kann vielmehr nur dann entstehen, wenn es sich um ein ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt.2. Es besteht ein Ersatzaussonderungsrecht gem. § 48 InsO an den Valuta eines Wechsels, wenn dieser abredewidrig nicht über ein Treuhandkonto eingezogen worden ist.

Normenkette:

InsO § 48 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).