OLG Brandenburg - Urteil vom 09.03.2011
7 U 113/10
Normen:
InsO § 48;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 65/09

Voraussetzungen eines Ersatzaussonderungsrechts

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 7 U 113/10

DRsp Nr. 2011/6021

Voraussetzungen eines Ersatzaussonderungsrechts

Dem Eigentumsvorbehalts-Verkäufer steht in der Insolvenz des Käufers ein Ersatzaussonderungsrecht zu, wenn dieser unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verarbeitet hat, ohne dem Verkäufer die Forderung aus der Veräußerung der gelieferten Waren verschaffen zu können. Das gilt auch dann, wenn Grund hierfür vertraglich vereinbarte Einschränkungen der Abtretbarkeit von Forderungen sind, diese Einschränkungen aber durch Zustimmung der übrigen Gesellschafter abgewendet werden können. Im Zweifel ist nämlich davon auszugehen, dass die Gesellschafter verpflichtet sind, der Abtretung von Forderungen zuzustimmen, wenn der Abtretende hierfür eine Gegenleistung erhalten hat.

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Mai 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 48;

Gründe:

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 01.12.2003 über das Vermögen der Se... GmbH & Co. KG (Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Die Beklagte, die früher unter der Firma R... GmbH auftrat, betreibt einen Baustoffhandel.