BGH - Beschluss vom 26.04.2012
IX ZB 239/10
Normen:
InsO § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4; ZPO § 850a Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 1407
DStR 2012, 1348
DZWIR 2012, 389
NZI 2012, 457
WM 2012, 1040
ZIP 2012, 1086
ZInsO 2012, 970
ZVI 2012, 240
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 IN 411/08
LG Koblenz, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 418/10

Voraussetzungen für das Nichtunterfallen von Urlaubsgeld eines Arbeitnehmers der Insolvenzmasse im Privatinsolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen IX ZB 239/10

DRsp Nr. 2012/9730

Voraussetzungen für das Nichtunterfallen von Urlaubsgeld eines Arbeitnehmers der Insolvenzmasse im Privatinsolvenzverfahren

Urlaubsgeld fällt nicht in die Insolvenzmasse, soweit es den Rahmen des Üblichen in gleichartigen Unternehmen nicht übersteigt; dies gilt auch dann, wenn das Urlaubsgeld in den vorgegebenen Grenzen eine erhebliche Höhe erreicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.688,94 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4; ZPO § 850a Nr. 2;

Gründe

I.

Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Januar 2009 wurde auf Eigenantrag des Schuldners das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte beim Insolvenzgericht, 50 vom Hundert des Urlaubsgeldes, das dem Schuldner im Monat Juni 2010 in Höhe von 3.377,88 € zustand, für pfändbar zu erklären.