Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.688,94 € festgesetzt.
I.
Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Januar 2009 wurde auf Eigenantrag des Schuldners das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte beim Insolvenzgericht, 50 vom Hundert des Urlaubsgeldes, das dem Schuldner im Monat Juni 2010 in Höhe von 3.377,88 € zustand, für pfändbar zu erklären.
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