BFH - Beschluss vom 12.05.2009
VIII B 27/09
Normen:
FGO § 60 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 135 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 270;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1449
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3529/07

Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer notwendigen Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen VIII B 27/09

DRsp Nr. 2009/16084

Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer notwendigen Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 135 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 270;

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Beschwerdeführers und Beiladungsprätendenten (Beschwerdeführer) ist am ... Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auch danach führte der Beschwerdeführer seine Arztpraxis fort --auch nachdem die Gläubigerversammlung deren Schließung beschlossen hatte--, rechnete zunächst unmittelbar mit seinen Privatpatienten ab, vereinnahmte die diesbezüglichen Honorare und reichte für das Streitjahr (2003) und das Jahr 2004 Einkommensteuererklärungen mit vorläufigen Gewinnermittlungen ein. Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten flossen an den Insolvenzverwalter, den Kläger im hier zugrundeliegenden Klageverfahren (Kläger).