I.
Über das Vermögen des Beschwerdeführers und Beiladungsprätendenten (Beschwerdeführer) ist am ... Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auch danach führte der Beschwerdeführer seine Arztpraxis fort --auch nachdem die Gläubigerversammlung deren Schließung beschlossen hatte--, rechnete zunächst unmittelbar mit seinen Privatpatienten ab, vereinnahmte die diesbezüglichen Honorare und reichte für das Streitjahr (2003) und das Jahr 2004 Einkommensteuererklärungen mit vorläufigen Gewinnermittlungen ein. Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten flossen an den Insolvenzverwalter, den Kläger im hier zugrundeliegenden Klageverfahren (Kläger).
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