BFH - Beschluss vom 22.04.2009
VII B 225/08
Normen:
InsO § 130 Abs. 1; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 698/08

Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen VII B 225/08

DRsp Nr. 2009/16662

Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde im April 1996 vom Amtgericht (AG) im Rahmen eines Verfahrens zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen einer GmbH zum Sequester bestellt. Gegen die Schuldnerin wurde ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Bis zur Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 1. Dezember 1996 wurde der Betrieb der GmbH weitergeführt. Mit Haftungsbescheid vom 30. Juli 1999 nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger für rückständige Lohnsteuern der GmbH nebst steuerlichen Nebenleistungen für die Monate April bis August 1996 gemäß § 69 i.V.m. § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) als Haftungsschuldner in Anspruch. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte nur hinsichtlich der Haftung für den Monat August 1996 Erfolg.