Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 7. Mai 2008, soweit er dem Versagungsantrag stattgegeben hat, und der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. August 2008 aufgehoben.
Der Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung wird abgelehnt.
Der Gläubiger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag wurde am 26. April 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
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