BGH - Beschluss vom 19.03.2009
IX ZB 212/08
Normen:
InsO § 290 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 750
DZWIR 2009, 379
MDR 2009, 766
NJ 2009, 339
NZI 2009, 395
WM 2009, 857
ZIP 2009, 1683
ZInsO 2009, 786
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 4754/08
AG Fürth, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5033 IN 114/04

Voraussetzungen für eine Bewertung der Erteilung einer unvollständigen Auskunft durch den Schuldner als grob fahrlässig

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 212/08

DRsp Nr. 2009/8140

Voraussetzungen für eine Bewertung der Erteilung einer unvollständigen Auskunft durch den Schuldner als grob fahrlässig

Die Erteilung einer unvollständigen Auskunft durch den Schuldner kann als grob fahrlässig zu bewerten sein, wenn bei allgemeiner Fragestellung wesentliche Vermögensveränderungen mitzuteilen sind oder wenn das Auskunftsverlangen durch eine gezielte Fragestellung in einer Weise konkretisiert ist, die bei dem Schuldner keine Unklarheit über die von ihm zu machenden Angaben aufkommen lassen kann.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 7. Mai 2008, soweit er dem Versagungsantrag stattgegeben hat, und der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. August 2008 aufgehoben.

Der Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung wird abgelehnt.

Der Gläubiger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1;

Gründe:

I.

Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag wurde am 26. April 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.