OLG Thüringen - Beschluss vom 08.11.2005
6 W 206/05
Normen:
GmbHG § 4a § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 150
GmbHR 2006, 765
NJ 2006, 181
OLGReport-Jena 2006, 617
ZInsO 2005, 1277
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen HKT 3/05

Voraussetzungen für eine Sitzverlegung bei einer Liquidations-GmbH

OLG Thüringen, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 6 W 206/05

DRsp Nr. 2005/20206

Voraussetzungen für eine Sitzverlegung bei einer Liquidations-GmbH

»1. Sitz der GmbH ist der Ort ihres "Betriebes", der "Geschäftsleitung" und/oder der "Verwaltung" der Gesellschaft. 2. "Betrieb" i. S. d. § 4a Abs. 2 GmbHG ist jeder Ort, an dem ein Beitrag von einiger Bedeutung zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes erfolgt, so dass dort der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit räumlich konkretisiert ist; völlig untergeordnete Unternehmensteile erfüllen diese Voraussetzungen nicht, so dass dorthin der Firmensitz nicht verlegt werden kann. 3. Der Umstand, dass der durch § 4a GmbHG realisierte Grundsatz der Übereinstimmung von tatsächlichem und statuarischem Gesellschaftssitz im EU-Rechtsraum aufgegeben ist (vgl. Lutter/Bayer, GmbHG, § 4a Rn 13 ff.), erfordert nicht, die durch § 4a GmbHG für den deutschen Rechtsraum bewirkte Beschränkung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG in Zweifel zu ziehen, denn die europäische Rechtslage ist durch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV bestimmt, welche nicht aufgrund von Erwägungen beschränkt werden kann, welche innerstaatlich als sachlich rechtfertigende Differenzierungsanlässe anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich sind.