BGH - Beschluss vom 15.05.2012
3 StR 118/11
Normen:
StGB § 14; StGB § 283;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 27.09.2010

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH wegen Bankrotts bei fehlender Handlungsabsicht im Interesse der Gesellschaft

BGH, Beschluss vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 3 StR 118/11

DRsp Nr. 2012/14519

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH wegen Bankrotts bei fehlender Handlungsabsicht im Interesse der Gesellschaft

Die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Bankrotts setzt nicht voraus, dass die Tathandlung im Interesse der Gesellschaft liegt (Aufgabe der "Interessentheorie").

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. September 2010 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StGB § 14; StGB § 283;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Bankrott zu Geldstrafen verurteilt, nachdem der Senat (mit Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225) eine in derselben Sache zuvor ergangene Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott aufgrund unzureichender Feststellungen aufgehoben hatte. Die gegen die (erneute) Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten, die sie auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen stützen, haben keinen Erfolg.

I.