BGH - Beschluss vom 16.02.2012
IX ZB 268/10
Normen:
BZRG § 46 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 551 IN 2900/03
LG Dresden, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 945/10

Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung im Fall der Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Restschuldbefreiung bei Tilgungsreife bzw. Tilgung einer Insolvenzstraftat im Bundeszentralregister

BGH, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 268/10

DRsp Nr. 2012/5268

Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung im Fall der Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Restschuldbefreiung bei Tilgungsreife bzw. Tilgung einer Insolvenzstraftat im Bundeszentralregister

Einem Schuldner, der rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist, darf die Restschuldbefreiung nur dann gewährt werden, wenn die Löschungsvoraussetzungen für diese Straftat zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags vorliegen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23. November 2010 und des Amtsgerichts Dresden vom 22. September 2010 aufgehoben.

Der Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung wird abgelehnt.

Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BZRG § 46 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.