Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23. November 2010 und des Amtsgerichts Dresden vom 22. September 2010 aufgehoben.
Der Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung wird abgelehnt.
Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
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