BGH - Beschluss vom 26.01.2012
IX ZB 15/11
Normen:
InsO § 288; InsO § 291 Abs. 2; InsO § 313 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2012, 515
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 IK 138/05
LG Berlin, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 253/09

Vorliegen einer schlüssigen Entlassung des ursprünglichen Treuhänders bei Bestellung eines neuen Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren während der Wohlverhaltensphase

BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen IX ZB 15/11

DRsp Nr. 2012/3487

Vorliegen einer schlüssigen Entlassung des ursprünglichen Treuhänders bei Bestellung eines neuen Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren während der Wohlverhaltensphase

1. Die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren umfasst auch das Restschuldbefreiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss keine Einschränkung enthält. Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 313 I InsO, wonach im vereinfachten Insolvenzverfahren der Treuhänder auch die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt und deshalb abweichend von § 291II InsO bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt wird. Es soll gewährleistet sein, dass bei Kleininsolvenzen nur eine Person für die Wahrnehmung der Verwalter- und Treuhänderaufgaben bestellt wird, weil dies zu einer Vereinfachung des Verfahrens und damit auch dazu führt, dass kostengünstiger abgewickelt werden kann. 2. Bestellt das Insolvenzgericht im vereinfachten Insolvenzverfahren für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich mit Wirkung auch für die Wohlverhaltensphase bestellten Treuhänders. Es können für die Wohlverhaltensperiode nicht nebeneinander zwei Treuhänder bestellt sein, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen haben. 3.