Die Beteiligten streiten über die Anwendung des § 42 der Abgabenordnung in der bis zum 28.12.2007 geltenden Fassung (AO) anlässlich eines Verkaufs von Gesellschaftsanteilen sowie über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zinsen zur Körperschaftsteuer.
Die Klägerin ist Organträgerin der A Verwaltungsgesellschaft mbH (A); der Ergebnisabführungsvertrag wurde am 18.11.2002 geschlossen und am 08.12.2014 geändert. Die A ihrerseits ist zu 94,9996 % Anteilseignerin der B GmbH und zugleich ihre Organträgerin; der Ergebnisabführungsvertrag wurde am 19.11.2002 geschlossen und am 08.12.2014 geändert.
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