BVerfG - Beschluss vom 10.10.2012
1 BvL 6/07
Normen:
GewStG § 7; GewStG § 8 Nr. 5; GewStG § 9 Nr. 2 Buchst. a), 7; GewStG § 36 Abs. 4; KStG § 8b Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 4
BFH/NV 2013, 173
BStBl II 2012, 932
BVerfGE 132, 302
DB 2012, 2614
DStR 2012, 2322
DÖV 2013, 119
GmbHR 2013, 41
NJW 2013, 145
WM 2012, 2254
wistra 2012, 3
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5772/03

Vorliegen einer Zerstörung des Vertrauens in den zukünftigen Bestand der bisherigen Rechtslage zur gewerbesteuerlichen Freistellung von Erträgen i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG aus Streubesitzbeteiligungen durch Einfügung des § 8 Nr. 5 in das GewStG

BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 1 BvL 6/07

DRsp Nr. 2012/21401

Vorliegen einer Zerstörung des Vertrauens in den zukünftigen Bestand der bisherigen Rechtslage zur gewerbesteuerlichen Freistellung von Erträgen i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG aus Streubesitzbeteiligungen durch Einfügung des § 8 Nr. 5 in das GewStG

1 Gesetze mit unechter Rückwirkung sind unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich zulässig. Rückwirkende Änderungen des Steuerrechts für einen noch laufenden Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum sind als Fälle unechter Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig, stehen den Fällen echter Rückwirkung allerdings nahe und unterliegen daher besonderen Anforderungen unter den Gesichtspunkten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit.2 Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 zur Einfügung des § 8 Nr. 5 in das Gewerbesteuergesetz, erst recht aber der Beschluss des Deutschen Bundestages hierzu vom 14. Dezember 2001 haben das Vertrauen in den zukünftigen Bestand der bisherigen Rechtslage zur gewerbesteuerlichen Freistellung von Erträgen im Sinne des § 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz aus Streubesitzbeteiligungen zerstört.

Tenor