Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 20.091,81 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit die Beschwerde im Blick auf die Rechtsfrage, ob eine Pflichtverletzung des Beklagten darin liegt, dass er dem Schuldner die freihändige Veräußerung der Vorbehaltsware gestattet habe, den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) geltend macht, ist den Darlegungserfordernissen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 4) nicht genügt. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der vorläufige Verwalter - wie das Berufungsgericht angenommen hat - im Verhältnis zu Aus- und Absonderungsberechtigten einer Schadensersatzpflicht unterliegt, sofern er deren Rechte missachtet (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 -
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