BGH - Urteil vom 18.03.2010
I ZR 158/07
Normen:
InsO § 38; InsO § 45 Satz 1; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 3 analog; InsO § 174 Abs. 2; InsO § 180 Abs. 2; ZPO § 240; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. c; UWG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 80/02
LG Köln, vom 22.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 78/99

Vorliegen eines Passivprozesses i.S.v. § 86 Insolvenzordnung (InsO) bei einem gegen einen Insolvenzschuldner gerichteten Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes; Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits über einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch als eine analog § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu schließende Regelungslücke; Wiederholungsgefahr in der Person des Insolvenzverwalters bei wettbewerbswidrigen Handlungen des Insolvenzschuldners

BGH, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen I ZR 158/07

DRsp Nr. 2010/6586

Vorliegen eines Passivprozesses i.S.v. § 86 Insolvenzordnung (InsO) bei einem gegen einen Insolvenzschuldner gerichteten Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes; Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits über einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch als eine analog § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu schließende Regelungslücke; Wiederholungsgefahr in der Person des Insolvenzverwalters bei wettbewerbswidrigen Handlungen des Insolvenzschuldners

a) Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes handelt es sich um einen Passivprozess i.S. des § 86 InsO (Aufgabe von BGH, Urt. v. 21.10.1965 - Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218 - Dia-Rähmchen III). Der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit ist in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzunehmen.b) Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Mitarbeiter oder Beauftragten begründen in der Person des Insolvenzverwalters keine Wiederholungsgefahr, auch wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt.