BGH - Beschluss vom 12.11.2009
IX ZB 140/09
Normen:
InsO § 6; InsO § 7; InsO § 34 Abs. 2; InsO § 88; InsO § 139 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 192/09
AG Aurich, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 97/09

Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 12.11.2009 - Aktenzeichen IX ZB 140/09

DRsp Nr. 2009/27164

Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren findet im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuldners oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6; InsO § 7; InsO § 34 Abs. 2; InsO § 88; InsO § 139 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.