BGH - Beschluss vom 16.03.2009
II ZR 138/08
Normen:
BGB § 139; BGB § 358; BGB § 359; BGB § 499; GenG § 7; GenG § 22 Abs. 4; GenG § 81; InsO § 80;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 830
DB 2009, 1457
DZWIR 2009, 378
MDR 2009, 872
NJW-RR 2009, 1262
NZM 2009, 598
WM 2009, 1229
WuM 2009, 412
ZIP 2009, 1318
ZInsO 2009, 1211
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 6/08
AG Bochum, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 55 C 30/07

Vorliegen eines Verstoßes gegen § 22 Abs. 4 S. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) i.R.e. Ratenzahlungsvereinbarung mit einem beitretenden Genossen; Vereinbarkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung mit § 7 Nr. 1 GenG ohne entsprechende Regelung in der Satzung der Genossenschaft; Vorliegen eines Fallens fälliger, rückständiger Pflichteinzahlungen der Genossen in die Insolvenzmasse; Vorliegen einer Kreditgewährung i.S.d. § 22 Abs. 4 S. 2 GenG i.R.e. einer Ratenzahlungsvereinbarung

BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen II ZR 138/08

DRsp Nr. 2009/14004

Vorliegen eines Verstoßes gegen § 22 Abs. 4 S. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) i.R.e. Ratenzahlungsvereinbarung mit einem beitretenden Genossen; Vereinbarkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung mit § 7 Nr. 1 GenG ohne entsprechende Regelung in der Satzung der Genossenschaft; Vorliegen eines Fallens fälliger, rückständiger Pflichteinzahlungen der Genossen in die Insolvenzmasse; Vorliegen einer Kreditgewährung i.S.d. § 22 Abs. 4 S. 2 GenG i.R.e. einer Ratenzahlungsvereinbarung

a) Gestattet eine Genossenschaft dem beitretenden Genossen, die geschuldete Pflichteinlage in Raten zu leisten, verstößt die Ratenzahlungsvereinbarung nicht gegen § 22 Abs. 4 Satz 2 GenG. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist keine verbotene Kreditgewährung. b) Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 7 Nr. 1 GenG unwirksam, wenn in der Satzung der Genossenschaft keine Regelung enthalten ist, nach der die Einzahlung der Pflichteinlage in Raten erfolgen darf. c) Wird über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen fällige, rückständige Pflichteinzahlungen der Genossen in die Insolvenzmasse und können vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.

Tenor: