Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin verfügt über einen Zahlungstitel gegen K. (fortan Schuldner). Der Schuldner verkaufte mit notarieller Urkunde vom 22. Januar 2003 seine Liegenschaften (Eigentumswohnung und Gartenland) an den Beklagten, seinen späteren Schwiegersohn. Dieser beantragte noch am selben Tage die Eintragung der ihm in der Kaufurkunde bewilligten Auflassungsvormerkung, die der Notar am 28. Januar 2003 vornahm.
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