BGH - Urteil vom 10.12.2009
IX ZR 203/06
Normen:
AnfG § 8 Abs. 2 S. 2; InsO § 106; InsO § 140 Abs. 1; BGB § 883 Abs. 2 S. 2; BGB § 888 Abs. 1; GBO § 17; ZVG § 48; ZVG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2010, 275
DNotZ 2010, 294
DZWIR 2010, 198
EWiR § 8 AnfG 1/2010, 309
MDR 2010, 466
NZI 2010, 190
Rpfleger 2010, 207
WM 2010, 274
ZIP 2010, 339
ZflR 2010, 113 (LS)
ZflR 2010, 113
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 5/06
LG Stuttgart, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 346/05

Vornahme eines Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung durch Bindung des Schuldners an die Bewilligungserklärung und Entstehung des vorgemerkten Anspruchs

BGH, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen IX ZR 203/06

DRsp Nr. 2010/1244

Vornahme eines Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung durch Bindung des Schuldners an die Bewilligungserklärung und Entstehung des vorgemerkten Anspruchs

Hat der andere Teil den Antrag auf Eintragung einer ihm bewilligten Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten gestellt, so gilt das Rechtsgeschäft - auch ohne Auflassung - als vorgenommen, wenn die Bewilligungserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden und der vorgemerkte Anspruch entstanden ist.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

AnfG § 8 Abs. 2 S. 2; InsO § 106; InsO § 140 Abs. 1; BGB § 883 Abs. 2 S. 2; BGB § 888 Abs. 1; GBO § 17; ZVG § 48; ZVG § 52 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin verfügt über einen Zahlungstitel gegen K. (fortan Schuldner). Der Schuldner verkaufte mit notarieller Urkunde vom 22. Januar 2003 seine Liegenschaften (Eigentumswohnung und Gartenland) an den Beklagten, seinen späteren Schwiegersohn. Dieser beantragte noch am selben Tage die Eintragung der ihm in der Kaufurkunde bewilligten Auflassungsvormerkung, die der Notar am 28. Januar 2003 vornahm.