Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 15. Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 804,68 € festgesetzt.
I.
Der weitere Beteiligte, ein Steuerberater, ist Verwalter in dem auf Eigenantrag am 30. September 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Mit Beschluss vom gleichen Tage stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner die Kosten des Verfahrens.
Im Laufe des Insolvenzverfahrens beauftragte der weitere Beteiligte die Sozietät, der er selbst angehört, mit der Erstellung der Einkommensteuererklärungen des Schuldners für die Jahre 2006 bis 2009, was Einkommensteuererstattungen in Höhe von insgesamt 1.088,02 € zur Folge hatte. Die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen von 804,68 € entnahm er der zum ganz überwiegenden Teil aus den Einkommensteuererstattungen bestehenden Masse. Danach standen für die Gerichtskosten und die Vergütung des weiteren Beteiligten noch 446,22 € zur Verfügung.
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