BGH - Beschluss vom 13.03.2014
IX ZB 204/11
Normen:
EGInsO Art. 103f S. 1; InsO § 7; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1183
DStR 2014, 12
NZI 2014, 399
ZInsO 2014, 951
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 IN 74/06
LG Kleve, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 45/11

Vorrang der Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und damit auch der Vergütung und der Auslagen des Insolvenzverwalters vor der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten

BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - Aktenzeichen IX ZB 204/11

DRsp Nr. 2014/6433

Vorrang der Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und damit auch der Vergütung und der Auslagen des Insolvenzverwalters vor der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 15. Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 804,68 € festgesetzt.

Normenkette:

EGInsO Art. 103f S. 1; InsO § 7; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte, ein Steuerberater, ist Verwalter in dem auf Eigenantrag am 30. September 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Mit Beschluss vom gleichen Tage stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner die Kosten des Verfahrens.

Im Laufe des Insolvenzverfahrens beauftragte der weitere Beteiligte die Sozietät, der er selbst angehört, mit der Erstellung der Einkommensteuererklärungen des Schuldners für die Jahre 2006 bis 2009, was Einkommensteuererstattungen in Höhe von insgesamt 1.088,02 € zur Folge hatte. Die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen von 804,68 € entnahm er der zum ganz überwiegenden Teil aus den Einkommensteuererstattungen bestehenden Masse. Danach standen für die Gerichtskosten und die Vergütung des weiteren Beteiligten noch 446,22 € zur Verfügung.