BGH - Beschluss vom 03.05.2018
IX ZR 151/16
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; VTV § 7 Nr. 3;
Fundstellen:
NZI 2018, 527
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 308/12
OLG Frankfurt/Main, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 239/15

Vorsatzanfechtung der Verrechnung von Beitragsforderungen einer Sozialkasse mit Erstattungsansprüchen eines Arbeitgebers

BGH, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen IX ZR 151/16

DRsp Nr. 2018/6480

Vorsatzanfechtung der Verrechnung von Beitragsforderungen einer Sozialkasse mit Erstattungsansprüchen eines Arbeitgebers

Ähnlich wie die Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer im Krankheitsfall stellt auch die Auszahlung von Urlaubsvergütung eine Rechtshandlung des Arbeitgebers dar, ohne die ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers und damit eine Aufrechnungsmöglichkeit der Sozialkasse mit Beitragsrückständen nicht entstehen kann. Soweit eine frühere Entscheidung des Senats (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02) dahin verstanden werden kann, dass sich die Aufrechnungslage ohne mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners unmittelbar aus den tarifvertraglichen Rechtsvorschriften ergebe, wird daran nicht festgehalten.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.974,15 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; VTV § 7 Nr. 3;

Gründe

I.