BSG - Urteil vom 18.03.2004
B 11 AL 57/03 R
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 183 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 92, 254
NZS 2005, 385
ZIP 2004, 1376
ZInsO 2005, 110
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 268/02
SG Osnabrück, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 137/00

Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts einer tariflichen Jahressonderzahlung beim Anspruch auf Insolvenzgeld

BSG, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen B 11 AL 57/03 R

DRsp Nr. 2004/11637

Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts einer tariflichen Jahressonderzahlung beim Anspruch auf Insolvenzgeld

Wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschlossene Betriebsvereinbarung, die den Fälligkeitszeitpunkt einer Jahressonderzahlung in den Insolvenzgeldzeitraum vorverlegt, nichtig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 183 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe von Insolvenzgeld (Insg).

Der 1938 geborene Kläger war bis zum 30. November 1999 bei der Z GmbH, Sanitär-Heizungstechnik, beschäftigt. Nachdem am 6. Oktober 1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden war, ordnete das Amtsgericht Osnabrück am 7. Oktober 1999 die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Arbeitgebers an und bestimmte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 1. Dezember 1999 eröffnete das Amtsgericht Osnabrück das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers.