Die Parteien streiten darüber, ob offene Forderungen der Klägerin aus einem Milchzulieferungsvertrag Masseschulden im Sinne von §
Die Klägerin hat die ... AG aufgrund eines am 03.03.1992 geschlossenen Vertrages (Bl. 26 ff d. A.) ständig mit von ihr erzeugter Milch beliefert. Am 01.10.1993 wurden durch Beschluß des Amtsgerichts Dresden über das Vermögen der ... das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte zu dessen Verwalter bestimmt. Die Klägerin, die ihre Milchlieferungen nie unterbrochen hatte, begehrt nunmehr die Zahlung des Kaufpreises für die in den Monaten Juni und Juli 1993 gelieferte Milch in Höhe von insgesamt DM 156.950,34.
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