OLG Dresden - Urteil vom 04.12.1995
2 U 1510/95
Normen:
GesO § 9 Abs. 1 S. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
KTS 1996, 256
ZIP 1995, 2001
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 686/94

Wahlrecht des Gesamtvollstreckungsverwalter bei Sukzessivlieferungsvertrag

OLG Dresden, Urteil vom 04.12.1995 - Aktenzeichen 2 U 1510/95

DRsp Nr. 1998/5030

Wahlrecht des Gesamtvollstreckungsverwalter bei Sukzessivlieferungsvertrag

Der Gesamtvollstreckungsverwalter ist berechtigt, bei einem Sukzessivlieferungsvertrag die Erfüllung nur für die künftig zu erbringenden Leistungsteile zu wählen.

Normenkette:

GesO § 9 Abs. 1 S. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob offene Forderungen der Klägerin aus einem Milchzulieferungsvertrag Masseschulden im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO sind.

Die Klägerin hat die ... AG aufgrund eines am 03.03.1992 geschlossenen Vertrages (Bl. 26 ff d. A.) ständig mit von ihr erzeugter Milch beliefert. Am 01.10.1993 wurden durch Beschluß des Amtsgerichts Dresden über das Vermögen der ... das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte zu dessen Verwalter bestimmt. Die Klägerin, die ihre Milchlieferungen nie unterbrochen hatte, begehrt nunmehr die Zahlung des Kaufpreises für die in den Monaten Juni und Juli 1993 gelieferte Milch in Höhe von insgesamt DM 156.950,34.