Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO ist durch das innerhalb der Frist eingegangene vollständige und ordnungsgemäß begründete Prozeßkostenhilfegesuch und die nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in angemessener Frist eingereichte Klage gewahrt (vgl. Senatsentscheidungen vom 22. Februar 2001 - IX ZR 191/98, ZIP 2001, , 1383 und vom 22. März 2001 - , ZIP 2001, , 895). Wie gemäß § Abs. Satz 2 für die konkursrechtliche Anfechtung ist auch bei den Anfechtungstatbeständen des § der Lauf der Anfechtungsfrist entsprechend § Abs. a.F. gehemmt (vgl. Eckardt, Die Anfechtungsklage wegen Gläubigerbenachteiligung, 1994, S. 367; Huber, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. Nachtrag III E Rn. 7; Smid/Zeuner, 3. Aufl. § Rn. 151, 154). Daß die Anfechtungsfrist des § Abs. im Gegensatz zu § Abs. Satz 1 zwei Jahre beträgt, steht einer Übertragung der Wertung des § Abs. Satz 2 nicht entgegen.