BGH - Urteil vom 10.07.2003
IX ZR 113/01
Normen:
KO § 41 Abs. 1 S. 1 ; ZPO §§ 114 270 Abs. 3 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1243
KTS 2003, 667
MDR 2003, 1314
NJW-RR 2003, 1558
WM 2003, 1694
ZIP 2003, 1674
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,

Wahrung der Anfechtungsfrist bei Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen IX ZR 113/01

DRsp Nr. 2003/10599

Wahrung der Anfechtungsfrist bei Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

»Hat der Konkursverwalter innerhalb der Anfechtungsfrist ein Prozeßkostenhilfegesuch verbunden mit einer als Klageentwurf und "bedingte Klage" bezeichneten Klagebegründung eingereicht und wird ihm Prozeßkostenhilfe nach Ablauf der Jahresfrist versagt, so hat er die Anfechtungsfrist nicht gewahrt, wenn er innerhalb der ihm dann noch zustehenden Frist lediglich den Prozeßkostenvorschuß eingezahlt, jedoch nicht schriftsätzlich erklärt hat, daß der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden soll.«

Normenkette:

KO § 41 Abs. 1 S. 1 ; ZPO §§ 114 270 Abs. 3 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 18. April 1996 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten. Der Gemeinschuldner hat im Jahre 1995 zwei Eigentumswohnungen sowie mehrere Grundschulden und Gesellschaftsanteile auf die Beklagte übertragen. Der Kläger nimmt diese deshalb im Wege der Anfechtungsklage auf Rückgewähr in Anspruch.