BGH - Beschluß vom 01.06.2006
IX ZR 9/04
Normen:
KO § 41 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 63/03
LG Kassel, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 286/98

Wahrung der Anfechtungsfrist im Konkursverfahren

BGH, Beschluß vom 01.06.2006 - Aktenzeichen IX ZR 9/04

DRsp Nr. 2006/19159

Wahrung der Anfechtungsfrist im Konkursverfahren

Die Anfechtungsfrist des § 41 KO kann nur durch eine wirksame Klageerhebung gewahrt werden. Maßgebend ist nicht der Zugang einer materiell-rechtlichen rechtsgeschäftlichen Erklärung, sondern eine wirksame Klagezustellung.

Normenkette:

KO § 41 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.