Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

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Form des Antrags

Vordruckzwang

Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Auch eine Antragstellung per Telefax ist anzuerkennen. Stellvertretung ist unter den Voraussetzungen der §§ 80 ff. ZPO zulässig. Ein Vordruckzwang ist für den Antrag auf Restschuldbefreiung und die beizufügende Abtretungserklärung nur im Verbraucherinsolvenzverfahren gegeben (§ 305 Abs. 5 InsO i.V.m. § 1 VbrInsVV). Der Schuldner in der Regelinsolvenz kann für seinen Restschuldbefreiungsantrag die für das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeführten Vordrucke verwenden, ist hierzu aber nicht verpflichtet.