Kollektives Arbeitsrecht

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Nichteinigung

Können sich die Verhandlungsparteien nicht auf den Inhalt eines Sozialplans oder Interessenausgleichs einigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit als Vermittler – im eröffneten Insolvenzverfahren nicht zwingend: § 121 InsO (siehe dazu Teil 14/3.4) – oder die Einigungsstelle angerufen werden. Letztere hat allerdings auf die Grenzen wirtschaftlicher Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen und weiter darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens und die verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden, § 123 InsO ist nicht, auch nicht analog, anzuwenden (BAG, Beschl. v. 14.02.2023 – 1 ABR 28/21).