Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
1. Soweit eine Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO mit der Begründung abgelehnt worden ist, die Zustimmung des Finanzamtes Emden sei nicht verzichtbar, fehlt jede Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO.
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