BGH - Beschluß vom 06.02.2003
IX ZB 287/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; InsO § 7 ;
Fundstellen:
ZInsO 2003, 216
Vorinstanzen:
LG Aurich,

Wegfall der Insolvenzeröffnungsgründe; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

BGH, Beschluß vom 06.02.2003 - Aktenzeichen IX ZB 287/02

DRsp Nr. 2003/3690

Wegfall der Insolvenzeröffnungsgründe; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

1. Hat das Beschwerdegericht auf einen Antrag nach § 212 S. 2 InsO lediglich die Glaubhaftmachung des Wegfalls des im Eröffnungsbeschluß genannten Insolvenzeröffnungsgrundes verlangt, so stellt sich die Rechtsfrage nicht, ob darüber hinaus der Wegfall aller in § 212 S. 1 InsO genannten Insolvenzeröffnungsgründe glaubhaft zu machen ist. 2. Kommt das Beschwerdegericht aufgrund eigener Tatsachenprüfung zu seiner Entscheidung, so ist die Rechtsbeschwerde selbst dann nicht gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, wenn diese Würdigung verfahrensfehlerhaft sein sollte.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; InsO § 7 ;

Gründe:

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

1. Soweit eine Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO mit der Begründung abgelehnt worden ist, die Zustimmung des Finanzamtes Emden sei nicht verzichtbar, fehlt jede Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO.