FG Sachsen - Beschluss vom 20.02.2009
8 V 209/07
Normen:
FGO § 114; FGO § 155; InsO § 89 Abs. 1; ZPO § 240 S. 1; AO § 233a;

Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Sachsen, Beschluss vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 8 V 209/07

DRsp Nr. 2009/6417

Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Zinsfestsetzungen des FA ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin und dem damit einhergehenden umfassenden Verbot der Einzelzwangsvollstreckung nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 114; FGO § 155; InsO § 89 Abs. 1; ZPO § 240 S. 1; AO § 233a;

Tatbestand:

I.