BGH - Beschluss vom 09.11.2009
AnwZ (B) 89/06
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; InsO § 35 Abs. 2; InsO § 259 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2010, 1307
Vorinstanzen:
AGH Hessen, vom 03.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 2/06

Wegfall des Widerrufsgrunds für eine Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls aufgrund der Ankündigung einer Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 09.11.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 89/06

DRsp Nr. 2009/27155

Wegfall des Widerrufsgrunds für eine Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls aufgrund der Ankündigung einer Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren

Ein in der Insolvenz befindlicher Rechtsanwalt ist wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, wenn der Insolvenzverwalter die Kanzlei nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat, sodass der Rechtsanwalt in der Verfügung über sein Betriebsvermögen nicht mehr eingeschränkt ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juli 2006 und die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2005 aufgehoben.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für beide Rechtszüge nicht erhoben. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im ersten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; InsO § 35 Abs. 2; InsO § 259 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.