Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juli 2006 und die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2005 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für beide Rechtszüge nicht erhoben. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im ersten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|