LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.02.2013
6 Sa 451/11
Normen:
InsO § 134; InsO § 143 Abs. 2 S. 1; BGB § 117; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
NZI 2013, 8
ZInsO 2013, 1263
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1711/10

Wertersatz aus insolvenzrechtlicher Anfechtung bei Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an getrennt lebende Ehefrau des Geschäftsführers; unbegründete Klage des Insolvenzverwalters bei unzureichenden Darlegungen zur Unentgeltlichkeit der Zahlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 451/11

DRsp Nr. 2013/6198

Wertersatz aus insolvenzrechtlicher Anfechtung bei Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an getrennt lebende Ehefrau des Geschäftsführers; unbegründete Klage des Insolvenzverwalters bei unzureichenden Darlegungen zur Unentgeltlichkeit der Zahlungen

1. Nach § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO hat die Empfängerin einer unentgeltlichen Leistung die erzielte Bereicherung zurück zu gewähren, wenn die Leistung unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO erlangt war, nicht nur Gelegenheitsgeschenke betraf und im Erhalt nicht länger als vier Jahre bis zur Insolvenzeröffnung zurück lag; unentgeltlich ist eine Leistung, wenn ein Vermögenswert der Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass der Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll. 2. Bei einer Leistung im Rahmen eines entgeltlichen Vertrags liegt Entgeltlichkeit vor, soweit durch die Leistung eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt wird; Gegenleistung ist dann die von der Schuldnerin erlangte Befreiung von seiner Verbindlichkeit. 3. Bei Zahlungen auf eine Nichtschuld fehlt es an der Entgeltlichkeit einer Leistung; Leistung ist jede Schmälerung des Schuldnervermögens, durch welche die Insolvenzgläubiger unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden.