OLG Hamburg - Urteil vom 17.07.2003
5 U 14/03
Normen:
UWG § 7 ; UWG § 8 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2004, 113
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 416 O 186/02

Wettbewerbswidrige Werbung im Zusammenhang mit Insolvenzverkauf

OLG Hamburg, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 5 U 14/03

DRsp Nr. 2003/14776

Wettbewerbswidrige Werbung im Zusammenhang mit Insolvenzverkauf

»1. Die Besonderheiten des auf eine zügige Abwicklung und Realisierung von Warenwerten ausgerichteten Insolvenzverfahrens verbieten eine unmittelbare Anwendung der im Rahmen von §§ 7, 8 UWG für den regulären, werbenden Geschäftsbetrieb entwickelten Grundsätze auf entsprechende Handlungen des Insolvenzverwalters. 2. Bei der rechtlichen Beurteilung seiner Werbemaßnahmen muss sich der Insolvenzverwalters im Regelfall selbst dann nicht entgegenhalten lassen, dass zuvor bereits der Gemeinschuldner in ähnlicher Weise - wettbewerbswidrig - geworben hatte, wenn ihm diese Werbung bei pflichtgemäßer Aufgabenerfüllung nicht verborgen geblieben sein kann. 3. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Insolvenzverwalter im Widerspruch zu seiner unabhängigen Organstellung von dem Gemeinschuldner zur Fortsetzung der wettbewerbswidrigen Werbung - unter dem Deckmantel des Insolvenzverfahrens - instrumentalisiert wird bzw. mit ihm in wettbewerbswidriger Weise zusammenwirkt.«

Normenkette:

UWG § 7 ; UWG § 8 ;

Entscheidungsgründe: