BGH, Urteil vom 04.02.2002 - Aktenzeichen II ZR 37/00
DRsp Nr. 2002/4139
Widerlegung der Eigentumsvermutung
»a) Zur Darlegungslast sowie zum Beweismaß im Rahmen einer Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006BGB.b) Eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache gemäß §§ 817 Abs. 2ZPO, 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger nicht als Berechtigter gemäß § 771ZPO bzw. gemäß § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert hat, ist regelmäßig als Veräußerung der streitbefangenen Sache durch ihn anzusehen und eröffnet dem Herausgabebeklagten den Einwand des § 265 Abs. 3ZPO.«