BFH - Beschluss vom 28.08.2003
VII B 79/02
Normen:
InsO § 1 S. 2 § 26 Abs. 2 ; StBerG § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; ZPO § 915 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 90
DStR 2004, 974

Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

BFH, Beschluss vom 28.08.2003 - Aktenzeichen VII B 79/02

DRsp Nr. 2003/14559

Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

1. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Eintragung in das Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO bzw. § 915 ZPO ist Vermögensverfall zu vermuten. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater sind dann gegeben.2. Durch die InsO hat sich an den Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung, dass bei Vermögensverfall Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, nichts Grundsätzliches geändert.3. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gilt auch für nichtselbstständig tätige Steuerberater.

Normenkette:

InsO § 1 S. 2 § 26 Abs. 2 ; StBerG § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; ZPO § 915 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater. Er hat seit längerem erhebliche Schulden, und zwar zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung fast ... DM Steuerschulden sowie knapp ... DM sonstige Verbindlichkeiten. Ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers ist im Januar 1999 mangels Masse abgewiesen worden. Im Juli 1999 ist der Kläger zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Er ist jetzt als angestellter Steuerberater tätig.