FG Sachsen - Urteil vom 21.01.2009
6 K 1472/06
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; StBerG § 46 Abs. 4; StBerG § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; StBerG § 76; InsO § 1 S. 2; InsO § 287 Abs. 2 S. 1;

Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin wegen Vermögensverfalls

FG Sachsen, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 6 K 1472/06

DRsp Nr. 2010/5700

Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin wegen Vermögensverfalls

1. Die Bestellung einer Steuerberaterin ist bei durch das Insolvenzgutachten festgestelltem Vermögensverfall gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zu widerrufen, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung gegeben sind bzw. ob die Bereinigung der desolaten wirtschaftlichen Situation gelingen wird (hier: hohe Verschuldung im sechsstelliger Höhe, auf Schätzungen beruhende eigene Steuerschulden, mehrfacher Verstoß gegen Berufspflichten). 2. Auf die Ursachen des Vermögensverfalls, etwa ob die Klägerin ihre wirtschaftliche Lage verschuldet hat, oder die Tatsache, dass unter ihren Gläubigern keine Mandanten sind, kommt es nicht an. 3. Im Streitfall hat die Steuerberaterin nicht überzeugend dargetan, dass die Interessen der Auftraggeber durch ihren Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Hierfür obliegt ihr jedoch die Darlegungs- und Feststellungslast.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; StBerG § 46 Abs. 4; StBerG § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; StBerG § 76; InsO § 1 S. 2; InsO § 287 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: