FG Hamburg - Urteil vom 27.08.2003
V 234/02
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; FGO § 155 ; ZPO § 240 ; InsO § 36 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 667
EFG 2004, 527

Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfall

FG Hamburg, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen V 234/02

DRsp Nr. 2004/3327

Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfall

1. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Vermögensverfall vorliegt. 2. Für die Frage, ob eine Gefährdung von Mandanteninteressen ausgeschlossen ist, kommt es nicht nur auf die Zugriffsmöglichkeit auf Mandantengelder an. 3. Keine Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; FGO § 155 ; ZPO § 240 ; InsO § 36 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit Jahr 1986 Steuerberater. Im August 2001 wurde die ... Betriebskrankenkasse (BKK) bei der Beklagten vorstellig mit der Angabe, dass der Kläger für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet habe. In dem Schreiben vom 24.08.2001 heißt es u. a. : "Zur Zeit schuldet der o. g. Steuerberater der BKK Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.00 bis zum 31.07.01 in erheblicher Höhe. Die Beitragsforderungen haben wir vergeblich angemahnt. Auch durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen konnten diese nicht beigetrieben werden".