Widerruf der Restschuldbefreiung

Autor: Lissner

Voraussetzungen

In Verfahren, deren Eröffnung nach dem 30.06.2014 beantragt wurde, kann die erteilte Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers dann widerrufen werden, wenn

sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat (§ 303 Abs. 1 Nr. 1 InsO);

sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner während der Abtretungsfrist nach Maßgabe von § 297 Abs. 1 InsO verurteilt worden ist (§ 303 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative InsO), oder

der Schuldner erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung wegen einer bis zum Ende der Abtretungsfrist begangenen Straftat nach Maßgabe von § 297 Abs. 1 InsO verurteilt wird (§ 303 Abs. 1 Nr. 2 zweite Alternative InsO);

der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz während des Insolvenzverfahrens obliegen (§ 303 Abs. 1 Nr. 3 InsO; vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO); dieser Fall kommt nur in einem sogenannten asymmetrischen Verfahren in Betracht.

Gläubigerantrag