Autor: Lissner |
In Verfahren, deren Eröffnung nach dem 30.06.2014 beantragt wurde, kann die erteilte Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers dann widerrufen werden, wenn
![]() | sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat (§ 303 Abs. 1 Nr. 1 InsO); |
![]() | sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner während der Abtretungsfrist nach Maßgabe von § 297 Abs. 1 InsO verurteilt worden ist (§ 303 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative InsO), oder |
![]() | der Schuldner erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung wegen einer bis zum Ende der Abtretungsfrist begangenen Straftat nach Maßgabe von § 297 Abs. 1 InsO verurteilt wird (§ 303 Abs. 1 Nr. 2 zweite Alternative InsO); |
![]() | der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz während des Insolvenzverfahrens obliegen (§ 303 Abs. 1 Nr. 3 InsO; vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO); dieser Fall kommt nur in einem sogenannten asymmetrischen Verfahren in Betracht. |
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