BGH - Beschluss vom 23.04.2014
AnwZ (Brfg) 8/14
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; InsO § 26 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AGH Hessen, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 10/13

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Eintragung des Rechtsanwalts ins Schuldnerverzeichnis

BGH, Beschluss vom 23.04.2014 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 8/14

DRsp Nr. 2014/8086

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Eintragung des Rechtsanwalts ins Schuldnerverzeichnis

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. November 2013 verkündete Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Die Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 2013 werden als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 55.000 € (50.000 € + 5.000 €) festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; InsO § 26 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) und wegen Aufgabe seiner Kanzlei (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Seine Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Ferner wendet sich der Kläger gegen verschiedene im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof verkündete Beschlüsse.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO i.V.m. § 112e Satz 2 BRAO liegen nicht vor.