BGH - Beschluss vom 20.04.2009
AnwZ (B) 22/08
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 36a Abs. 2; InsO § 26 Abs. 2; ZPO § 915;
Vorinstanzen:
AGH Bayern, I - 35/07 vom 17.01.2008,

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 22/08

DRsp Nr. 2009/11227

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

1. Vermögensverfall eines Rechtsanwalts wird gesetzlich vermutet, wenn er in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (hier: wegen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse) eingetragen ist. 2. Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muss der betroffene Rechtsanwalt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 36a Abs. 2 BRAO seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen und eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 36a Abs. 2; InsO § 26 Abs. 2; ZPO § 915;

Gründe:

I.