BGH - Beschluss vom 10.02.2014
AnwZ (Brfg) 81/13
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; InsO § 26 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AGH Nordrhein-Westfalen, vom 13.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 24/13

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 10.02.2014 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 81/13

DRsp Nr. 2014/4688

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, kann die Vermutung des Vermögensverfalls nur dadurch widerlegen, indem er dartut, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 13. September 2013 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; InsO § 26 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.