BGH - Beschluss vom 02.12.2009
AnwZ (B) 41/08
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 215 Abs. 3; InsO § 26 Abs. 2; StGB § 266;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen - AGH 13/07 (II 7) - 1.4.2008,

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 41/08

DRsp Nr. 2010/287

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 215 Abs. 3; InsO § 26 Abs. 2; StGB § 266;

Gründe:

I.

Die am 16. August 1956 geborene Antragstellerin ist am 22. Dezember 1981 zur Anwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde will die Antragstellerin weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfügung erreichen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO) und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.